Für letztere gebe es das Mittel der Gegendarstellung, worauf man den Beschwerdeführer hingewiesen habe. Die SRG kommt damit zum Ergebnis, dass keine Konzessionsverletzung vorliege. Ihrer Stellungnahme fügt sie schliesslich 36 Beilagen bei. D. Die Unabhängige Beschwerdeinstanz hat dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der SRG samt Beilagen zukommen lassen. In seiner Replik vom 15. August 1986 äussert sich der Beschwerdeführer dazu wie folgt: Die SRG versuche auf unannehmbare Weise, die Sache zu verniedlichen und zu relativieren, um schliesslich zu behaupten, der erste Teil der Sendung sei fair gestaltet worden.