Dies sei zulässig gewesen, soweit darunter nicht die Entwicklung der Hauptpunkte der Sendung hätte leiden müssen. Zum Versuch von dem Moderator auch noch Z oder seinen Anwalt zu befragen, hält die SRG unter anderem fest, dass es sich bei etwaigen Stellungnahmen um nützliche Auskünfte, aber keineswegs um notwendige Ergänzungen gehandelt hätte. Nachteile für den Gehalt der Sendung hätten sich nicht ergeben. Der Brief für den «Bumerang» habe keine Berücksichtigung gefunden, weil dieses Sendegefäss für Hörer-Reaktionen, nicht aber für Partei-Standpunkte offen sei. Für letztere gebe es das Mittel der Gegendarstellung, worauf man den Beschwerdeführer hingewiesen habe.