In ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 1986 kommt die SRG zunächst auf das Konzept der Sendung allgemein zu sprechen. Im folgenden hält sie fest, Anlass für die Produktion des beanstandeten Beitrags sei die bisher einmalige Einberufung der Sonderkammer des Bundesgerichts gewesen. Dieses Ereignis und die mit ihm zusammenhängenden Grundsatzfragen hätten den Schwerpunkt und den Hauptgegenstand der Sendung gebildet, nicht aber das Prozessthema oder die Standpunkte der Parteien Z und Rychetsky. Der Prozess als solcher sei vorab wegen seiner Auslösefunktion für die Vorgänge im Justizapparat dargestellt worden.