denn die beanstandete Sendung sei ja trotzdem vorher ausgestrahlt worden. x) Schliesslich sei der mit der Sendung angerichtete Schaden noch schlimmer angesichts ihrer zehn Tage später erfolgten Wiederholung. Der Beschwerdeführer fügt seiner Eingabe 18 Beilagen bei. C. Gemäss Art. 19 des BB vom 7. Oktober 1983 über die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (SR 784.45, im folgenden BB genannt) ist die eingegangene Beschwerde der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) zur Vernehmlassung überwiesen worden. In ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 1986 kommt die SRG zunächst auf das Konzept der Sendung allgemein zu sprechen.