Der Beschwerdeführer habe dem Radio einen Brief für die Sendung «Bumerang» geschickt. Diese sei dann aber mit keinem Wort darauf zu sprechen gekommen. v) In einem Antwortschreiben (vom 28. Februar 86) auf den genannten Brief behaupte der Journalist zu Unrecht, er habe schon vor dem 21. Februar 86 wiederholt versucht, Z zu erreichen. w) Eigenartig höre sich der im selben Antwortschreiben angegebene Grund für den nicht mehr erfolgten Rückruf von dem Moderator an, man habe auf das Urteil der Bundesgerichts-Sonderkammer warten wollen; denn die beanstandete Sendung sei ja trotzdem vorher ausgestrahlt worden.