5 r) Der Anwalt des Beschwerdeführers habe dem Moderator der Sendung im genannten Telefongespräch (21. Februar 86) ausführlich dargelegt, weshalb er nicht schon am folgenden Tag Auskunft geben könne, sondern frühestens ab 10. März 86, worauf dieser keinen Termin vereinbaren wollte, sondern einen Rückruf versprach, der dann nie erfolgte. Im übrigen habe der Moderator schliesslich nur eine Frage stellen wollen; es sei unvorstellbar, wie damit ein ausreichendes Gegengewicht zu der aufwendig vorbereiteten und langen Sendung hätte geschaffen werden können.