Dem Beschwerdeführer würden in einem zitierten Gutachten «Machenschaften» unterschoben. l) Der Moderator habe zwar die Strafklage Rychetskys von 1975 gegen Z und Hug erwähnt, nicht aber eine zweite, die 1983 gegen Z und dessen Sohn gerichtet und schliesslich unter anderem mit der klaren Feststellung beigelegt worden sei, Z habe keine Bilanzen manipuliert und Rychetsky habe rechtsmissbräuchlich gehandelt. m) Im weiteren sei im vierten Akt verschwiegen worden, dass auch Z gegen den Spruch des Schiedsgerichts rekurriert habe. n) Das Porträt des zweiten Teils der Sendung sei mit Gefälligkeitsinterviews geschaffen worden. o) Auch der dritte Teil enthalte zahlreiche tendenziöse Passagen.