13 Abs. l der Konzession SRG (BBl 1981 I 288) enthaltenen Gebots der Objektivität geltend und beanstandet im wesentlichen: a) Der Moderator habe den Zeitpunkt, wann der Entscheid der Sonderkammer über die Befangenheit des ganzen Bundesgerichts zu erwarten war (kurz nach der Sendung), offensichtlich bestens gekannt.