Die Sendung schliesst mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Zuhörer, Beiträge für den «Bumerang» der Folgewoche an das Radio zu schicken. Der genannte «Bumerang», ausgestrahlt am 2. März 1986 im Anschluss an die nächste «Doppelpunkt»-Sendung mit anderem Inhalt, gibt während etwa fünf Minuten Publikumsreaktionen wieder, die zur Sendung vom 23. Februar und zum Thema beim Radio eingegangen sind. B. Gegen diese beiden Sendungen hat am 24. März 1986 Z Beschwerde erhoben. Er macht eine Verletzung des in Art. 13 Abs. l der Konzession SRG (BBl 1981 I 288) enthaltenen Gebots der Objektivität geltend und beanstandet im wesentlichen: a)