1 Für die Beurteilung der Objektivität der Sendung ist das dem Publikum vermittelte Ergebnis massgebend. Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflicht in der Darstellung des Streitobjekts, das nur Anlass und Nebenpunkt der Sendung bildete. Vorliegend kein Recht auf Antwort bei der Ausstrahlung von Hörermeinungen.