{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1986-12-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-51-53--_1986-12-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000497.pdf?ID=150000497", "Checksum": "4acf6fb5195428d0e25f8401d6236f8f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.53 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 01.12.1986 JAAC 51.53 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 01.12.1986 JAAC 51.53 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 01.12.1986 JAAC 51.53 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:35:02", "Checksum": "607c466a838fe0f976250db70d5be3b0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 01.12.1986 JAAC 51.53 \r\n\n 11\nq) - t), v)). Denn die entsprechenden telefonischen Versuche stehen - ob sie nun\nzwei Tage oder eine Woche vor der Sendung beginnen - in keinem Verhältnis\nzu den übrigen umfangreichen Vorbereitungen. In dieser Beziehung vermittelt\nauch die in der Sendung gefallene Bemerkung, Z wolle nicht und sein Anwalt\nerst später Stellung nehmen, ein allzu vereinfachtes Bild. Allerdings sind\ndiese Äusserungen im Zusammenhang mit der gesamten Sendung nicht von\nerheblicher Bedeutung.\nd. Zum vornherein keinen Einfluss auf die Meinungsbildung des Publikums\nkönnen schliesslich die Beanstandungen a) und w) haben.\n8. Zur Beanstandung u), wonach das Radio in der Sendung «Bumerang» nicht\nauf Z’s Brief zu sprechen kam, hält die Unabhängige Beschwerdeinstanz fest,\ndass es allein in der Kompetenz der Programmverantwortlichen liegt, die\nauszustrahlenden Briefe oder Ausschnitte von ihnen zu bestimmen. Geht man\ndavon aus, dass schon die eingehenden Briefe keine Repräsentativität der\nHörermeinungen garantieren, so kann dies das Publikum auch nicht von der\ngesendeten Auswahl erwarten. Insofern ist es aus konzessionsrechtlicher Sicht\nweitgehend unerheblich, wie das Radio auswählt. Im übrigen erscheinen die\nbetreffenden Ausführungen der SRG über den Verzicht der Ausstrahlung als\neinleuchtend.\n9. Betrachtet man die Teile 1 und 2 des «Doppelpunkts» zusammen, so scheint\nRychetsky infolge der ihm entgegengebrachten Sympathie und der Schilderung\nseiner Lage auf der einen Seite tatsächlich wie das Opfer zu wirken, gegen\nwelches sich die ganze Justiz und fast jedermann verschworen hat. Auf der\nanderen Seite aber lassen gerade die von ihm mitverursachte Prozessflut\nund sein während vielen Jahren unermüdlicher und dennoch erfolgloser\nEinsatz die Zuhörer erkennen, dass hier jemand vielleicht nicht mehr die\nrichtigen Proportionen vor Augen hat oder, nachdem er nun schon so lange\ngekämpft hat, kaum mehr abschliessen kann. Karel Rychetsky macht in\nseinem Porträt während des Interviews selber gewisse Andeutungen, wonach\ner heute vielleicht anders handeln würde und wonach er sich Tag und Nacht\nmit der Angelegenheit beschäftige - im ersten Teil der Sendung fällt denn\nbezeichnenderweise auch der Name «Kohlhaas». Hinweise dieser Art lassen\nnach Auffassung der Beschwerdeinstanz erkennen, dass die Darstellung\nKarel Rychetskys nicht kritiklos beschönigend ausgefallen ist, sondern\ndass durchaus Passagen vorhanden sind, welche ein anderes Licht auf ihn\nfallen lassen. Sie zeigen überdies noch von einer anderen Seite, dass sich Z\ndurch die beanstandete Sendung nicht angegriffen fühlen muss. Auch dem\nPublikum dürfte die schwierige Situation, in welcher sich der Prozessgegner\neiner Persönlichkeit wie Rychetsky befinden muss, nicht verborgen bleiben.\nJedenfalls bleibt nicht der Eindruck haften, Rychetsky sei das Opfer von Z.\n10. Zusammenfassend kommt die Beschwerdeinstanz somit zum Schluss,\ndass keine Konzessionsverletzung festgestellt werden kann. Im ersten Teil hat\ndas Radio in vertretbarer Weise aufzuzeigen versucht, wie es zur Einsetzung\nder Bundesgerichts-Sonderkammer sowie zu den aufgetauchten Problemen\nund Fragestellungen kam. Mit dem zweiten Teil hat es den Hörern zudem\nGelegenheit gegeben, näheren Aufschluss über eine Person zu erhalten, die\nso weit gehen kann, um schliesslich im dritten Teil auf die wichtigsten Punkte\nund Fragen zu sprechen zu kommen.\n\n12\nAufgrund dieses Ergebnisses braucht die Beschwerdeinstanz nicht mehr näher\nauf die Frage der Wiederholung der zwei beanstandeten Sendungen (vgl. oben\nI B, Beanstandung x) einzugehen.\n\n13\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 51.53 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen\nvom 1. Dezember 1986\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1987\nAnnée\nAnno\n\nBand 51\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 000 497\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}