{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1986-12-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-51-53--_1986-12-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000497.pdf?ID=150000497", "Checksum": "4acf6fb5195428d0e25f8401d6236f8f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.53 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 01.12.1986 JAAC 51.53 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 01.12.1986 JAAC 51.53 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 01.12.1986 JAAC 51.53 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:35:02", "Checksum": "607c466a838fe0f976250db70d5be3b0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 01.12.1986 JAAC 51.53 \r\n\n 10\nWenn die Unabhängige Beschwerdeinstanz dennoch auf einzelne\nBeanstandungen des Beschwerdeführers eingeht, so tut sie dies im Hinblick\nauf Klarstellungen bezüglich der Regeln der journalistischen Sorgfaltspflicht,\nan welche sich die Sendegestalter zu halten haben.\n7. Die Beanstandungen des Beschwerdeführers richten sich in der Hauptsache\ngegen den ersten Teil und ersten Akt der Sendung. Zu diesen Passagen ist\nfolgendes zu bemerken:\na. Es lässt sich nicht bestreiten, dass das Radio die Geschichte einseitig aus\nder Sicht Rychetskys und mit viel Sympathie für ihn dargestellt hat (vgl.\noben I B Beanstandung c), e) - n), p), r) - t)). Es stimmt aber nach Auffassung\nder Beschwerdeinstanz nicht, dass man Z gleichzeitig systematisch als\n«Bösewicht» aufbauen wollte. Wohl befinden sich an diversen Stellen\nnegative Formulierungen; aber auch die vom Beschwerdeführer selber\naufgeführten Beispiele (Beanstandung g) - I)) lassen Rychetsky nicht alle\nals Z’s Opfer erscheinen, sondern teilweise auch als jenes der Justiz. Neben\ndiesen Beispielen überwiegt zudem - wie schon in Ziff. 4 erwähnt - der Konflikt\nmit der Justiz, welcher auffallend oft das Element mit dem Prozessgegner\nweglässt. Ebenso wird beispielsweise der Inhalt des Hauptschiedsspruchs\n- welcher bei Bedarf bestens zur systematischen Herabminderung von Z\nhätte dienen können - nur nebenbei erwähnt; danach wird sogleich dessen\nZustandekommen, das heisst das Funktionieren des Justizapparates, näher\nbeleuchtet. Gerade solche Sequenzen machen deutlich, welche Aspekte der\nGeschichte im Vordergrund stehen sollen und wie immer wieder versucht\nwird, Z - und damit auch Kritik an ihm - aus dem Spiel zu lassen. Ein Indiz\ndafür ist im übrigen auch der Gebrauch des Pseudonyms «Z». Aufgrund dieser\nÜberlegungen, dass das Radio sein Publikum nicht zu einem negativen Urteil\nüber Z animiert hat, erübrigt es sich, konkret beanstandete Einzelheiten oder\nWeglassungen zu untersuchen und damit den «Aktenberg» allenfalls noch\nzu vergrössern. Angesichts des Aufbaus und der Bedeutung dieser Passagen\nhaben die Programmgestalter die journalistische Sorgfaltspflicht genügend\nbeachtet, indem sie sich vorwiegend auf die von Rychetsky zur Verfügung\ngestellten Akten gestützt haben.\nb. Diese Auffassung wird - trotz gegenteiligen Beteuerungen des\nBeschwerdeführers (Beanstandung b), d)) - bestärkt durch die vom Moderator\nwiederholt vorgenommenen Einschränkungen, wonach man keine\nvollständige Darstellung aller Seiten liefern könne und wonach zum Beispiel\nauch das endgültige Urteil und damit die Beantwortung diverser Fragen\nnoch ausstünden. Ebenso ist darauf hingewiesen worden, dass die zitierten\nGutachten allein auf Veranlassung der einen Partei (Rychetsky) entstanden\nseien. Zum Vorwurf fehlender kontradiktorischer Auseinandersetzung ist\naus der Sicht journalistischer Sorgfaltspflicht zudem zu bemerken, dass diese\nExpertisen nicht von unbekannten Autoren stammen, sondern immerhin von\nnamhaften Professoren.\nc. Aus den bisherigen Ausführungen wird im weiteren deutlich, dass der\nfehlgeschlagene Versuch, eine Stellungnahme von der Seite Z’s zu erhalten,\nkonzessionsrechtlich ohne Bedeutung ist. Denn das Konzept der Sendung,\nwonach Karel Rychetskys Gegner nicht miteinbezogen werden sollte, ist\nnicht zu beanstanden (vgl. oben Ziff. 3 f.). Im gegenteiligen Fall hätte sich der\nBeschwerdeführer allerdings zu Recht übergangen gefühlt (vgl. Beanstandung\n\n"}