{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1986-12-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-51-53--_1986-12-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000497.pdf?ID=150000497", "Checksum": "4acf6fb5195428d0e25f8401d6236f8f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.53 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 01.12.1986 JAAC 51.53 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 01.12.1986 JAAC 51.53 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 01.12.1986 JAAC 51.53 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:35:02", "Checksum": "607c466a838fe0f976250db70d5be3b0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 01.12.1986 JAAC 51.53 \r\n\n 9\nHintergund. Lediglich der erste Akt kommt sehr oft direkt oder indirekt auf\nZ zu sprechen. Er ist aber nicht losgelöst von den folgenden vier Akten zu\nbetrachten, geht es doch insgesamt um das Aufrollen der Vorgeschichte. Der\nBeschwerdeführer beanstandet dabei die kurze Zeit (nur rund fünf Minuten\nfür den ersten Akt), in der der ganze «Aktenberg» behandelt worden sei; für\ndie Beschwerdeinstanz ist dies im Gegenteil ein Zeichen für die Zurückhaltung,\nmit welcher auf die Streitstandpunkte selber eingegangen werden sollte. Die\ngesammelten Dossiers mussten im übrigen dem ganzen ersten Teil dienen.\nDie Akte 2-5 befassen sich zur Hauptsache mit dem Verhältnis Rychetskys zur\nJustiz allgemein.\nb. Schon der zweite Teil der Sendung liefert praktisch keine Anhaltspunkte\nmehr im Hinblick auf den Streit zwischen den beiden Prozessparteien. Im\nZusammenhang mit dem Prozess ist von dessen Dauer und Aufwand, von\nGerechtigkeit und Rechtsstaat die Rede; im Vordergrund stehen familiäre und\npersönliche Aspekte. Von den umstrittenen Prozessfragen ist hier nicht die\nRede.\nc. Auch aus den zeitlichen Verhältnissen lässt sich ein klares Übergewicht\nfür den dritten Teil der Sendung erkennen. Er beansprucht mehr als die\nHälfte der ganzen Sendezeit. Als abschliessender Teil hat er zudem dem\nemotionaleren ersten und insbesondere dem zweiten Teil eine nüchterne\nPhase folgen lassen und die Aufmerksamkeit der Zuhörer am Ende vollständig\nvom Zwist Rychetskys mit Z weggelenkt.\nDiese Klarstellungen verdeutlichen, dass der Streit zwischen Z und Rychetsky\nzwar Anlass der Sendung ist, es sich dabei jedoch um einen Nebenpunkt\nhandelt, den man allerdings nicht umgehen kann, wenn man sich mit\nRychetsky und der Tragweite seiner Handlungen befassen will. Hauptthemen\nsind aber Fragen der Justiz und Politik sowie deren Verflechtungen.\n5. Die Beanstandungen des Beschwerdeführers richten sich mithin\nin erster Linie gegen Aussagen der Sendung von untergeordneter\nBedeutung. Die Hauptpunkte jedoch, das heisst die Erklärung, wie es zur\nBundesgerichts-Sonderkammer und den damit zusammenhängenden Fragen\nkam, sowie insbesondere der dritte Teil der Sendung, sind nicht Gegenstand\nder Beschwerde ...\n6. Nachdem von der Beschwerdeinstanz nicht verlangt wird, bezüglich des\nHauptgegenstandes der Sendung eine Konzessionsverletzung festzustellen,\nmuss die Frage aufgeworfen werden, ob dies überhaupt noch aufgrund\nder vom Beschwerdeführer gerügten Nebenpunkte möglich sei. Denn\ninsbesondere im vorliegenden Fall ist nicht zu bestreiten, dass - ungeachtet\nder tatsächlichen Verhältnisse im Prozess - Rychetsky mit seinem Verhalten\ndie Justiz auf ausserordentliche Art zum Gesprächsgegenstand hat werden\nlassen und weitere Kreise zu grundsätzlichen Überlegungen angeregt\nhat. Mithin vermöchte auch eine eher einseitige und in Details vielleicht\nungenaue oder unrichtige Darstellung der diversen Verfahren nichts an den\nHauptaussagen der Sendung zu ändern; sie könnte in dieser Beziehung die\nMeinungsbildung der Zuhörer nicht beeinträchtigen und somit auch keine\nKonzessionsverletzung herbeiführen.\n\n"}