{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1986-12-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-51-53--_1986-12-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000497.pdf?ID=150000497", "Checksum": "4acf6fb5195428d0e25f8401d6236f8f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.53 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 01.12.1986 JAAC 51.53 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 01.12.1986 JAAC 51.53 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 01.12.1986 JAAC 51.53 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:35:02", "Checksum": "607c466a838fe0f976250db70d5be3b0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 01.12.1986 JAAC 51.53 \r\n\n 8\nBB) und orientiert sich - wie erwähnt - an den Interessen des Publikums und\nnicht an jenen Privater. In dieser Beziehung genügen, wie im Ergebnis aus den\nnachstehenden Erwägungen folgt, die bereits getätigten Verfahrensschritte.\nWeitere Abklärungen wären - aus konzessionsrechtlicher Sicht jedenfalls -\nüberflüssig.\n3. Das vom Beschwerdeführer als verletzt betrachtete Gebot der Objektivität\nverlangt nach Praxis der Unabhängigen Beschwerdeinstanz unter anderem,\ndass sich der Hörer oder Zuschauer durch die in einer Sendung vermittelten\nFakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen\nSachverhalt machen kann und damit in die Lage versetzt wird, sich\neine eigene Meinung zu bilden. Um dies zu erreichen, hat der Journalist\ninsbesondere das Gebot der Wahrhaftigkeit in seinen Äusserungen und\nweitere Regeln journalistischer Sorgfaltspflicht zu beachten (vgl. VPB 49.32,\nS. 182; VPB 50.18, S. 124).\nAufgrund dieser Ausführungen hält die Unabhängige Beschwerdeinstanz zur\nEingabe und zur Frage einer Konzessionsverletzung durch die beanstandeten\nSendungen folgendes fest:\nMit dem «Doppelpunkt» vom 23. Februar 1986 kann man sich aus\nverschiedenen Blickwinkeln auseinandersetzen. So will der Beschwerdeführer\nZ in einer solchen Sendung gewiss etwas anderes hören als Karel Rychetsky;\nhinzu kommen die Zielsetzungen, die die Autoren der Sendung verfolgen. Für\ndie konzessionsrechtliche Beurteilung schliesslich ist das Ergebnis, das dem\nPublikum vermittelt worden ist, massgeblich. Aus dieser Sicht geht es zunächst\num die Frage, ob die vom Radio gewählte Konzeption, welche den fraglichen\nRechtsstreit lediglich als Anlass nimmt, um sich hauptsächlich mit den über\nden konkreten Fall hinausgehenden Punkten zu beschäftigen, beim Anhören\nklar geworden ist. Mithin geht es darum, ob für die Zuhörer deutlich wurde,\ndass nicht der erste oder der zweite Teil Hauptgegenstand des Beitrages\nwaren, sondern dass diese Abschnitte gewissermassen «nur» einleitende und\nerläuternde Funktionen hatten, um anschliessend auf die wichtigen Fragen\nder Sendung zu stossen. War für das Publikum diese Idee wahrnehmbar,\nso muss nach Auffassung der Unabhängigen Beschwerdeinstanz der vom\nBeschwerdeführer im besonderen beanstandete erste Teil anders beurteilt\nwerden als bei der Annahme, dieser Abschnitt sei der Hauptpunkt der\nSendung und mit dem Ziel gestaltet worden, umfassend über den Rechtsstreit\nzwischen Z und Rychetsky zu orientieren und damit dem Zuhörer ein Urteil\nüber die Richtigkeit dieses oder jenes Streitstandpunktes zu ermöglichen. Ist\nletzteres anzunehmen, wäre eine ähnlich lange Darstellung der Vorgeschichte\naus der Sicht der Gegenpartei wohl nur schwierig zu umgehen. Andernfalls\ndürfte für das Publikum auch ohne ausführliche Darlegung beider Positionen\ndeutlich sein, dass es nicht darum ging, dem einen oder anderen recht\nzu geben, sondern über die Stufen zu orientieren, die zur Einsetzung der\nSonderkammer führten, und weitere Fragen und Probleme aufzuwerfen.\n4. Aufgrund der Anhörung der Sendung ist die Beschwerdeinstanz zur\nÜberzeugung gelangt, dass dem Publikum die vom Radio beabsichtigte\nKonzeption klar werden musste. Folgende Elemente verdeutlichen dies:\na. Der erste Teil der Sendung beinhaltet Entstehung und Entwicklung\ndes Konflikts zwischen Rychetsky und dem Justizapparat. Der Streit\nzwischen Z und Rychetsky bildet dabei nicht mehr als den notwendigen\n\n"}