{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1986-12-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-51-53--_1986-12-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000497.pdf?ID=150000497", "Checksum": "4acf6fb5195428d0e25f8401d6236f8f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.53 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 01.12.1986 JAAC 51.53 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 01.12.1986 JAAC 51.53 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 01.12.1986 JAAC 51.53 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:35:02", "Checksum": "607c466a838fe0f976250db70d5be3b0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 01.12.1986 JAAC 51.53 \r\n\n1.\n…\nZur Legitimation führt Art. 14 Bst. b BB aus, dass Einzelpersonen eine\nBeschwerde einreichen können, wenn sie eine enge Beziehung zum\nGegenstand der beanstandeten Sendung besitzen. Voraussetzung zum\nNachweis der engen Beziehung ist nach Praxis der Unabhängigen\nBeschwerdeinstanz, dass jemand entweder selber direkt Gegenstand der\nfraglichen Sendung ist oder sonst ein besonderes persönliches Verhältnis zu\nihrem Inhalt hat und sich damit von den übrigen Programmkonsumenten\nunterscheidet (vgl. VPB 50.20, S. 133). Obwohl der Beschwerdeführer nicht\nmit Namen genannt, sondern lediglich mit «Z» bezeichnet wird, ist er als\nGegenpartei der insbesondere im ersten Teil der Sendung aufgerollten\nGeschichte direkt angesprochen. Insofern besitzt er eine enge Beziehung\nzum Sendegegenstand, die ihn deutlich vom übrigen Publikum abhebt, auch\nwenn sein Name nicht fällt. Im übrigen dürften nicht wenige Zuhörer seine\nIdentität angesichts der ausführlichen Berichterstattung auch in der Presse\nerkannt haben (vgl. auch VPB 49.31, S.178).\n2. Bevor auf die Sendung und die Frage einer Konzessionsverletzung\neingegangen wird, ist folgendes zu bemerken:\na. Die Rechtsschriften des Beschwerdeführers sind in französischer Sprache\nabgefasst, jene der SRG in deutscher. In Anlehnung an Art. 37 Abs. 3 OG (Urteil\nin der Sprache der Instruktion, sonst des angefochtenen Entscheids) folgt der\nvorliegende Entscheid der Sprache der Sendung. Damit wird insbesondere\ndem Interesse der Öffentlichkeit an der Beurteilung eines Beitrags, der an sie\ngerichtet gewesen ist, Rechnung getragen.\nb. …\nc. Den Beweisanträgen des Beschwerdeführers kann die Beschwerdeinstanz\nnicht ohne weiteres folgen. Zum einen geht es im vorliegenden Verfahren\nnicht um die Darlegung aller Streitigkeiten und Prozesse sowie ein Urteil\ndarüber, sondern allein um die Frage der Konzessionsverletzung durch\ndie beanstandete Sendung; dafür braucht es aber in der Regel keine\numfangreichen Beweiserhebungsverfahren, wie auch der Hinweis in Art. 15\nAbs. 2 BB auf eine kurze Beschwerdebegründung deutlich macht, denn\nzu beurteilen ist in erster Linie, ob die Meinungsbildung des Publikums\nbezüglich des Gesendeten gewahrt bleibt (vgl. Ziff. 3 hiernach), und nicht,\nob die Darstellung dem Interesse eines Privaten entspricht, was allenfalls\ngemäss Art. 28 ff. ZGB vom Zivilrichter zu beurteilen ist. Zum zweiten ist die\nBeschwerdeinstanz durch den Bundesbeschluss (vgl. Art. 19) sowie durch das\nBundesgericht (BGE 111 Ib 294 f. zur Frage des rechtlichen Gehörs und des\nUmfangs eines zweiten Schriftenwechsels) zu gewissen Verfahrensabläufen\nverpflichtet. Was darüberhinaus geht, bleibt in ihrem Ermessen (Art. 21 Abs. 2\n\n"}