{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1986-12-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-51-53--_1986-12-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000497.pdf?ID=150000497", "Checksum": "4acf6fb5195428d0e25f8401d6236f8f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.53 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 01.12.1986 JAAC 51.53 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 01.12.1986 JAAC 51.53 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 01.12.1986 JAAC 51.53 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:35:02", "Checksum": "607c466a838fe0f976250db70d5be3b0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 01.12.1986 JAAC 51.53 \r\n\n 6\nsich auf umfangreiches Material gestützt, worunter auch auf Rechtsschriften\ndes Beschwerdeführers. Das Porträt im zweiten Teil der Sendung habe dazu\ngedient, Rychetsky als Person für den Hörer plastischer werden zu lassen. So\nhabe ihn das Radio auch nicht materiell Stellung beziehen lassen, jedoch seine\nunnachgiebige und äusserst schwierige Art zur Darstellung gebracht sowie\ndie Absolutheit, mit der er - auch auf Kosten von Gesundheit, Ehe und Familie -\nfür seine Sache kämpfte. Rychetsky erscheine nicht einfach als Opfer; gegen\ndieses Bild wirke insbesondere die im ersten Teil der Sendung dargestellte und\nauch von ihm verursachte Prozessflut. Die SRG äussert sich detailliert zu den\nweiteren konkreten Beanstandungen des Beschwerdeführers. Zum Vorwurf,\ndie Sendung sei dem Rechtsstreit zwischen Rychetsky und Z nicht gerecht\ngeworden, die Betrachtungsweise der Sendeverantwortlichen sei vielmehr\nverkürzt und unkritisch gewesen, führt die SRG aus, gewisse Vereinfachungen\nund Weglassungen in der Darstellung der Geschichte habe man vorgenommen,\num sie trotz ihrer Komplexität noch verständlich bleiben zu lassen. Dies sei\nzulässig gewesen, soweit darunter nicht die Entwicklung der Hauptpunkte der\nSendung hätte leiden müssen. Zum Versuch von dem Moderator auch noch\nZ oder seinen Anwalt zu befragen, hält die SRG unter anderem fest, dass es\nsich bei etwaigen Stellungnahmen um nützliche Auskünfte, aber keineswegs\num notwendige Ergänzungen gehandelt hätte. Nachteile für den Gehalt der\nSendung hätten sich nicht ergeben. Der Brief für den «Bumerang» habe keine\nBerücksichtigung gefunden, weil dieses Sendegefäss für Hörer-Reaktionen,\nnicht aber für Partei-Standpunkte offen sei. Für letztere gebe es das Mittel der\nGegendarstellung, worauf man den Beschwerdeführer hingewiesen habe. Die\nSRG kommt damit zum Ergebnis, dass keine Konzessionsverletzung vorliege.\nIhrer Stellungnahme fügt sie schliesslich 36 Beilagen bei.\nD. Die Unabhängige Beschwerdeinstanz hat dem Beschwerdeführer die\nStellungnahme der SRG samt Beilagen zukommen lassen. In seiner Replik\nvom 15. August 1986 äussert sich der Beschwerdeführer dazu wie folgt:\nDie SRG versuche auf unannehmbare Weise, die Sache zu verniedlichen\nund zu relativieren, um schliesslich zu behaupten, der erste Teil der\nSendung sei fair gestaltet worden. In Wirklichkeit aber sei die Darstellung\nausschliesslich aus Rychetskys Sicht erfolgt. Dass die SRG damit falsch\nliege, zeige sich auch darin, dass in der Zwischenzeit das Bundesgericht\ndessen staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen habe (nachdem das\nBefangenheitsbegehren vor der Sonderkammer schon im März keinen Erfolg\nhatte). Angesichts der Kompliziertheit der ganzen Geschichte habe das Radio\nfür sie zu wenig Sendezeit eingesetzt. Bezüglich der eingebrachten Gutachten\nweist der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich schon verschiedentlich\nGerichtsinstanzen damit beschäftigen mussten, ohne dass sie deren\nSchlussfolgerungen gutgeheissen hätten. Diese «Expertisen» seien ohne\nkontradiktorische Auseinandersetzung geschrieben worden. Die Behauptung\nder SRG, auf Z sei allenfalls berechtigterweise ein schlechteres Licht gefallen\nals auf Rychetsky, stütze sich gerade auf die einseitige Materialsammlung. Die\nzweite Strafklage gegen Z 1983, aus deren Abweisung seine Ehrenhaftigkeit\nhervorgehe, sei vom Radio verschwiegen worden, weil sonst der ganze erste\nTeil in sich zusammengefallen wäre. Zu den telefonischen Frageversuchen\nkurz vor der Sendung weist der Beschwerdeführer auf das krasse\nMissverhältnis hin zwischen den monatelangen Vorbereitungen mit Hilfe\nder Seite Rychetsky und den unbeholfenen Anrufen an die Seite Z zu einem\nabsolut verspäteten Zeitpunkt, nachdem die Sendung praktisch fertig\n\n7\nvorbereitet war. Schliesslich wird auf einen Zeitungsartikel verwiesen, der\ngenau ausdrücke, was man von der Sendung halten müsse. Die Replik ist mit\ndrei Beilagen versehen.\n\nII\n\n"}