{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1986-12-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-51-53--_1986-12-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000497.pdf?ID=150000497", "Checksum": "4acf6fb5195428d0e25f8401d6236f8f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.53 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 01.12.1986 JAAC 51.53 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 01.12.1986 JAAC 51.53 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 01.12.1986 JAAC 51.53 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:35:02", "Checksum": "607c466a838fe0f976250db70d5be3b0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 01.12.1986 JAAC 51.53 \r\n\n 5\nr) Der Anwalt des Beschwerdeführers habe dem Moderator der Sendung im\ngenannten Telefongespräch (21. Februar 86) ausführlich dargelegt, weshalb er\nnicht schon am folgenden Tag Auskunft geben könne, sondern frühestens ab\n10. März 86, worauf dieser keinen Termin vereinbaren wollte, sondern einen\nRückruf versprach, der dann nie erfolgte. Im übrigen habe der Moderator\nschliesslich nur eine Frage stellen wollen; es sei unvorstellbar, wie damit ein\nausreichendes Gegengewicht zu der aufwendig vorbereiteten und langen\nSendung hätte geschaffen werden können.\ns) Mit den geschilderten Frage-Versuchen habe das Radio eine Falle stellen und\nsich ein Alibi verschaffen wollen.\nt) So, wie der Moderator in der Sendung seine vergeblichen Versuche\ngeschildert habe, sei für die Hörer der falsche Eindruck entstanden, Z oder\nsein Anwalt hätten sich überhaupt nicht äussern wollen. Dies reihe sich somit\nin das Bild ein, welches das Radio über Z habe vermitteln wollen.\nu) Der Beschwerdeführer habe dem Radio einen Brief für die Sendung\n«Bumerang» geschickt. Diese sei dann aber mit keinem Wort darauf zu\nsprechen gekommen.\nv) In einem Antwortschreiben (vom 28. Februar 86) auf den genannten Brief\nbehaupte der Journalist zu Unrecht, er habe schon vor dem 21. Februar 86\nwiederholt versucht, Z zu erreichen.\nw) Eigenartig höre sich der im selben Antwortschreiben angegebene Grund\nfür den nicht mehr erfolgten Rückruf von dem Moderator an, man habe\nauf das Urteil der Bundesgerichts-Sonderkammer warten wollen; denn die\nbeanstandete Sendung sei ja trotzdem vorher ausgestrahlt worden.\nx) Schliesslich sei der mit der Sendung angerichtete Schaden noch schlimmer\nangesichts ihrer zehn Tage später erfolgten Wiederholung.\nDer Beschwerdeführer fügt seiner Eingabe 18 Beilagen bei.\nC. Gemäss Art. 19 des BB vom 7. Oktober 1983 über die Unabhängige\nBeschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (SR 784.45, im folgenden BB\ngenannt) ist die eingegangene Beschwerde der Schweizerischen Radio- und\nFernsehgesellschaft (SRG) zur Vernehmlassung überwiesen worden. In ihrer\nStellungnahme vom 9. Mai 1986 kommt die SRG zunächst auf das Konzept\nder Sendung allgemein zu sprechen. Im folgenden hält sie fest, Anlass für die\nProduktion des beanstandeten Beitrags sei die bisher einmalige Einberufung\nder Sonderkammer des Bundesgerichts gewesen. Dieses Ereignis und die mit\nihm zusammenhängenden Grundsatzfragen hätten den Schwerpunkt und\nden Hauptgegenstand der Sendung gebildet, nicht aber das Prozessthema\noder die Standpunkte der Parteien Z und Rychetsky. Der Prozess als solcher\nsei vorab wegen seiner Auslösefunktion für die Vorgänge im Justizapparat\ndargestellt worden. Als zusätzlicher Aspekt habe die aussergewöhnliche,\nzeitliche, sachliche und persönliche Dimension der Affäre Eingang in den\nBeitrag gefunden. Auch insofern sei es demnach nicht um die von den zwei\nParteien verfochtenen Thesen gegangen, sondern um die in viele Bereiche\neingreifenden Weiterungen dieses Verfahrens. Überdies sei der allgemeine\nVorwurf der einseitigen Darstellung des Prozesses keineswegs richtig; man\nhabe sehr zahlreiche Unterlagen und Informationen herangezogen; die\nprivaten Gutachten seien keine einseitigen Elaborate, die Experten hätten\n\n"}