{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1986-12-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-51-53--_1986-12-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000497.pdf?ID=150000497", "Checksum": "4acf6fb5195428d0e25f8401d6236f8f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.53 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 01.12.1986 JAAC 51.53 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 01.12.1986 JAAC 51.53 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 01.12.1986 JAAC 51.53 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:35:02", "Checksum": "607c466a838fe0f976250db70d5be3b0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 01.12.1986 JAAC 51.53 \r\n\n 3\n- Im vierten Akt kommt die Sendung zurück auf den Hauptstrang der\nAuseinandersetzung zu sprechen: Rychetsky rekurriert gegen den Spruch des\nSchiedsgerichts ohne Erfolg beim Waadtländer Kantonsgericht, worauf er mit\neiner staatsrechtlichen Beschwerde ans Bundesgericht gelangt. Gleichzeitig\nverlangt er, dass das ganze Bundesgericht wegen Befangenheit in Ausstand\ntreten muss. Das Bundesgericht erachtet die Abklärung dieser Frage als\ngerechtfertigt. Es setzt dafür - zum ersten Mal in seiner Geschichte - eine\nSonderkammer ein, welche aus fünf kantonalen Obergerichtspräsidenten\nbesteht und bei der Bejahung der Befangenheit auch über die staatsrechtliche\nBeschwerde selber entscheiden müsste.\n- Im fünften Akt wird auf den sensationellen Aspekt der Einsetzung dieser\nSonderkammer hingewiesen sowie darauf, dass damit - unabhängig von\nderen Entscheid - der Fall Rychetsky eine Dimension erlangt hat, die\ngrundsätzliche Fragen unseres Rechtssystems tangiert. Mit der Aufzählung\neiniger diesbezüglicher Punkte, auf die man im dritten Teil zu sprechen\nkomme, endet der erste Teil der Sendung.\nDer zweite Teil dauert ungefähr eine Viertelstunde und besteht aus einem\nPorträt von Karel Rychetsky. Er und seine Frau kommen darin ausführlich\nzu Wort. Die Zuhörer erfahren, mit welcher Hartnäckigkeit oder gar\n«Besessenheit» er sich mit der Sache beschäftigt und dass sich sein Leben\npraktisch nur noch um diese Auseinandersetzung dreht. Er zweifelt allmählich\nan der ganzen Rechtsstaatlichkeit, will aber nicht aufgeben, bis ihm nach\nseiner Auffassung Gerechtigkeit widerfahren ist. Zur Sache im einzelnen\näussert er sich nicht.\nIm dritten Teil, welcher rund 50 Minuten dauert, werden politische und\nrechtliche Fragen behandelt, die über den konkreten Fall hinausgehen:\nFunktion des gerichtlichen Instanzenzugs, wenn höchste Richter in den\nSchiedsgerichten sitzen; Verflechtung Justiz-Politik; Konkordanzproblematik.\nZu Worte kommen: die Nationalräte Gehen und Weber (Präsident des\nParlamentariergremiums, das die Richterwahlen vorbereitet) zu Fragen der\nWiederwahl von Forni und Leu, Elisabeth Veya zu Fragen im Zusammenhang\nmit der Überlastung des Bundesgerichts, «Beobachter»-Chefredaktor Peter\nRippmann zur ganzen Affäre, Professor Thomas Fleiner zur Tätigkeit von\nBundesrichtern als Schiedsrichter sowie der Jurist Stefan Mesmer mit\ngrundsätzlichen Überlegungen über das Funktionieren der Justiz. Die Sendung\nschliesst mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Zuhörer, Beiträge für den\n«Bumerang» der Folgewoche an das Radio zu schicken.\nDer genannte «Bumerang», ausgestrahlt am 2. März 1986 im Anschluss an die\nnächste «Doppelpunkt»-Sendung mit anderem Inhalt, gibt während etwa fünf\nMinuten Publikumsreaktionen wieder, die zur Sendung vom 23. Februar und\nzum Thema beim Radio eingegangen sind.\nB. Gegen diese beiden Sendungen hat am 24. März 1986 Z Beschwerde\nerhoben. Er macht eine Verletzung des in Art. 13 Abs. l der Konzession SRG\n(BBl 1981 I 288) enthaltenen Gebots der Objektivität geltend und beanstandet\nim wesentlichen:\na) Der Moderator habe den Zeitpunkt, wann der Entscheid der Sonderkammer\nüber die Befangenheit des ganzen Bundesgerichts zu erwarten war (kurz nach\nder Sendung), offensichtlich bestens gekannt.\n\n4\nb) Mit dem Hinweis zu Beginn der Sendung, diese stütze sich auf Berge\nvon Akten und Gesprächen, sei der Eindruck einer umfassenden kritischen\nBetrachtungsweise entstanden.\nc) Schon vor dem ersten Akt habe man die Verhältnisse fixiert, indem man\nRychetsky über seine «mächtigen Gegner» klagen liess.\nd) Der wiederholte Versuch des Moderators, mit Hinweisen auf die\nUnvollständigkeit des Recherchematerials die Lückenhaftigkeit der\nDokumentation über Richter und Gegenparteien von Rychetsky aufzuzeigen,\nsei illusorisch gewesen.\ne) Ohne zu wissen, ob das Radio die Rechtsschriften des Beschwerdeführers\ngekannt habe, sei festzustellen, dass ihnen in der Sendung keinesfalls\nRechnung getragen wurde.\nf) Der erste Akt sei absolut einseitig gewesen und habe, gestützt auf private\n«Experten», Rychetsky als unglückliches Opfer des niederträchtigen Z\nhingestellt. Zur Illustration führt der Beschwerdeführer folgende Beispiele an\n(g-l):\ng) Das 1975 eingestellte Verfahren gegen Z und Hug werde ohne Grund als\n«Ungereimtheit» bezeichnet.\nh) Die Behauptung, Rychetsky «sollte offenbar aus der Exportfirma gedrängt\nwerden», stimme nicht.\ni) Ebenso sei falsch, dass die von jenem geforderten 5 Millionen auf einem vom\nFriedensrichter angeordneten Gutachten beruhten.\nj) Rychetsky habe der Einsetzung des Schiedsgerichts nicht «unter Druck»\nzugestimmt.\nk) Dem Beschwerdeführer würden in einem zitierten Gutachten\n«Machenschaften» unterschoben.\nl) Der Moderator habe zwar die Strafklage Rychetskys von 1975 gegen Z\nund Hug erwähnt, nicht aber eine zweite, die 1983 gegen Z und dessen\nSohn gerichtet und schliesslich unter anderem mit der klaren Feststellung\nbeigelegt worden sei, Z habe keine Bilanzen manipuliert und Rychetsky habe\nrechtsmissbräuchlich gehandelt.\nm) Im weiteren sei im vierten Akt verschwiegen worden, dass auch Z gegen\nden Spruch des Schiedsgerichts rekurriert habe.\nn) Das Porträt des zweiten Teils der Sendung sei mit Gefälligkeitsinterviews\ngeschaffen worden.\no) Auch der dritte Teil enthalte zahlreiche tendenziöse Passagen. Die Sendung\nsei auf unannehmbare Weise entstanden.\np) Der Moderator habe die Gegenseite ausgiebig befragt und dargestellt, nicht\naber den Beschwerdeführer besucht oder interviewt.\nq) Erst zwei Tage vor der Sendung seien telefonische Versuche unternommen\nworden, Z und seinen Rechtsvertreter zu erreichen, ohne aber über die\nbevorstehende Ausstrahlung zu orientieren. Es sei um die Beantwortung\neiniger Fragen ersucht worden.\n\n"}