{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1986-12-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-51-53--_1986-12-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000497.pdf?ID=150000497", "Checksum": "4acf6fb5195428d0e25f8401d6236f8f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.53 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 01.12.1986 JAAC 51.53 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 01.12.1986 JAAC 51.53 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 01.12.1986 JAAC 51.53 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:35:02", "Checksum": "607c466a838fe0f976250db70d5be3b0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 01.12.1986 JAAC 51.53 \r\n\n 2\nPreisgestaltung der ersten, weshalb Rychetsky und Z darüber eine Regelung\ntreffen (im Jahre 1964: das sogenannte «Schema 64»). Der Streit beginnt,\nnachdem sich die Limonade-Fabrik nicht mehr an diese Abmachung hält.\nDie im Konfliktfall vorgesehene Funktion eines Treuhänders als Vermittler\nübernimmt im Jahre 1968 Professor Walther Hug. Eine erste festzustellende\nUngereimtheit besteht darin, dass Professor Hug Verwaltungsratspräsident\nvon Z’s Fabrik wird und gleichzeitig Treuhänder bleibt. Der Konflikt geht\nweiter und führt 1975 zu einer nächsten Ungereimtheit, indem ein von\nRychetsky im gleichen Jahr angestrengtes Strafverfahren gegen Z und Hug\nvom Untersuchungsrichter eingestellt wird, ohne Einvernahme und überhaupt\nNennung des letzteren. Der Streit geht weiter und soll schliesslich auf das\nZiel zugeführt werden, dass Rychetsky seine Anteile an der Exportfirma\nan Z verkauft. Aufgrund des von einem Friedensrichter veranlassten\nGutachtens eines Bücherexperten verlangt Rychetsky 5 000 000 Fr. Z ist\ndamit nicht einverstanden. Auf die für einen solchen Fall vereinbarte\nArt der Konfliktregelung verzichtet Rychetsky unter Druck und willigt\nin die Einsetzung eines Schiedsgerichts ein, wobei er seine Forderung\nzum vornherein auf maximal 3 500 000 Fr. zu beschränken hat, zudem\nProfessor Hug Decharge erteilen muss sowie den Einstellungsbeschluss des\nStrafverfahrens nicht anfechten darf.\n- Im zweiten Akt kommt die Sendung auf das Schiedsgericht zu sprechen, das\n1976 eingesetzt wird und aus den zwei Bundesrichtern Rolando Forni und\nJean-Jacques Leu sowie einem Bücherexperten besteht. Zur Bestimmung der\nAbfindungssumme für Rychetsky können die drei Schiedsrichter auf vier\nbereits früher veranlasste Gutachten zurückgreifen (je zwei im Auftrag der\nbeiden Streitparteien erstellt). Nach zwei Jahren fällen sie ein erstes Teilurteil,\nin welchem sie die Gültigkeit des «Schema 64» bestätigen. Im weiteren Verlauf\nerachten sie die vier vorhandenen Gutachten als ungenügende Grundlagen für\nihre Urteilsfindung und ordnen eine fünfte Expertise an. Um diese entbrandet\nein neuer Streit. Rychetsky hält sie für überflüssig; das Schiedsgericht jedoch\nstützt sich in seinem Schlussurteil 1984 hauptsächlich darauf ab und spricht\nRychetsky lediglich 770 000 Fr. zu. Dieser versucht nun, mit verschiedenen\nprofessoralen Gutachten (aus denen im Verlauf des ersten Teils wiederholt\nzitiert wird) aufzuzeigen, dass die fünfte Expertise allenfalls vorsätzlich\nfalsch erstellt wurde und sich beispielsweise in den Berechnungen nicht\nan das «Schema 64» hielt. Gegen die beiden betreffenden Experten wird\nein Strafverfahren eröffnet. Auch die achtjährige Dauer des Verfahrens ist\nGegenstand der Kritik. Am Schiedsurteil wird schliesslich beanstandet, dass\nes für Rychetsky ohne Möglichkeit gefällt wurde, sich zur fünften Expertise zu\näussern.\n- Im dritten Akt wird auf die «pikante» Tatsache verwiesen, dass das\nStrafverfahren gegen die beiden vorhin erwähnten Autoren der fünften\nExpertise genau zwei Tage vor der fälligen Bestätigungswahl der\nBundesrichter durch das eidgenössische Parlament eingestellt wurde. Und\ndies, nachdem Nationalrat Oehen kurz zuvor Unterstützung für einen Vorstoss\nsuchte, mit dem die Bestätigung von Forni und Leu bis nach der Abklärung\nder erhobenen Vorwürfe verschoben werden sollte. Rychetsky rekurriert\nanschliessend mit Erfolg gegen den Einstellungsbeschluss, worauf wieder\nderselbe Untersuchungsrichter die Ermittlungen weiterführt.\n\n"}