13 Abs. 1 gegenüber Abs. 2). Aufgrund von Antrag und Begründung in der ersten Eingabe ist allerdings anzunehmen, dass weniger ein «Urteil» über die Willensbildung des Zuschauers erwartet wird als über die Zulässigkeit der Art und Weise, wie das Programm zum Nachteil nicht zum Zuge gekommener Konkurrenzfirmen ermöglicht worden sein soll. Noch deutlicher scheint in der zweiten Eingabe die finanzielle Seite im Vordergrund zu stehen. Sollten die Eingeber jedoch einen Entscheid der Beschwerdeinstanz wünschen, so wird sie sich im genannten Umfang im Rahmen des Bundesbeschlusses mit den Beanstandungen befassen. [2] Vgl. VPB 51.52B und VPB 51.52C. [3] Vgl. VPB 51.52B. [4] Vgl. VPB 51.52C.