2 und damit eine in den Augen des Eingebers unzulässige Konkurrenzierung der Privatwirtschaft. Aber auch in diesem Fall ist denkbar, dass die UBI die laut Eingabe ausgestrahlten «Werbespots» im Hinblick auf die Willensbildung der Zuhörer überprüft. Zur Frage der Zulässigkeit als (direkte oder indirekte) Einnahmequelle hat sie sich aber hier, wie auch im ersten Fall, nicht zu äussern. Es ist nach Meinung der UBI möglich, dass mitunter für einen Fall gleichzeitig die Zuständigkeit des EYED wie auch der UBI gegeben ist (vgl. auch die geteilten Zuständigkeiten von Art. 13 Abs. 1 gegenüber Abs. 2).