Wird dem Publikum klar, dass dahinter gewisse finanzielle Interessen stecken (sofern dem so ist), dann wird es die erhaltene Information vielleicht mit anderen Augen aufnehmen als bei einer Übermittlung ohne besondere Absicht oder allenfalls «aus ehrlicher Überzeugung». Im Fall «Werbung DRS 3»[4] scheint der UBI zunächst nicht die Beanstandung einer ausgestrahlten Sendung im Vordergund zu stehen (Art. l BB), sondern das unternehmerische Gebaren des Radios in «branchenfremden» Sektoren