Aufgrund dieser Überlegungen kommt die UBI zum Schluss, dass zu ihrer Kompetenz gehört, beide Eingaben[2] im Hinblick auf die Willensbildung des Zuschauers bzw. Zuhörers zu überprüfen, sofern die formellen Voraussetzungen des BB vom 7. Oktober 1983 über die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (SR 784.45) erfüllt sind. Auf den ersten Blick bedeutet dies konkret, dass im Fall «TV à la carte»[3] zu untersuchen wäre, ob aus Bild und Moderation für das Publikum ersichtlich wird, in welchem Verhältnis die wahrgenommenen Firmenschilder oder Transparente oder allenfalls erfolgten «Anpreisungen» zur Sendung stehen.