Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements (EVED). Die Frage der Zulässigkeit einer Finanzierungsform beispielsweise ist für die Willensbildung des Publikums über den Inhalt einer ausgestrahlten Sendung ohne Bedeutung (im Gegensatz zur Information, dass es sich um eine Fremdfinanzierung in einer bestimmten Form handelt). Aufgrund dieser Überlegungen kommt die UBI zum Schluss, dass zu ihrer Kompetenz gehört, beide Eingaben[2] im Hinblick auf die Willensbildung des Zuschauers bzw. Zuhörers zu überprüfen, sofern die formellen Voraussetzungen des BB vom 7. Oktober 1983 über die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (SR 784.45) erfüllt sind.