Es geht um Probleme, die nach Art. 13 der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft vom 27. Oktober 1964/22. Dezember 1980 (Konzession SRG, BBl 1981 I 285, 1151) unter dem Gesichtspunkt zu prüfen sind, ob die unabhängige Willensbildung des Publikums gewährleistet ist, deren Schutz der Verfassungsund Gesetzgeber der Beschwerdeinstanz übertragen hat. Der Zuschauer soll beispielsweise wissen, auf welche Weise er in einer Sendung (durch Werbung) für etwas gewonnen werden soll und welche Rolle dabei etwa der Programmveranstalter spielt.