Bei Aspekten programmlicher Natur, das heisst, wenn es um Fragen der Meinungs- und Willensbildung, um Transparenz einer Sendung oder Fragen von verfälschter Information geht, erachtet sich die Unabhängige Beschwerdeinstanz für zuständig. Es geht um Probleme, die nach Art. 13 der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft vom 27. Oktober 1964/22. Dezember 1980 (Konzession SRG, BBl 1981 I 285, 1151) unter dem Gesichtspunkt zu prüfen sind, ob die unabhängige Willensbildung des Publikums gewährleistet ist, deren Schutz der Verfassungsund Gesetzgeber der Beschwerdeinstanz übertragen hat.