Nach Auffassung der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) ist im Bereich der indirekten Werbung zu unterscheiden zwischen programmlichen Gesichtspunkten und solchen rein finanzieller Art. Bei Aspekten programmlicher Natur, das heisst, wenn es um Fragen der Meinungs- und Willensbildung, um Transparenz einer Sendung oder Fragen von verfälschter Information geht, erachtet sich die Unabhängige Beschwerdeinstanz für zuständig.