Zum Vorwurf der «Beleidigung eines fremden Staatsoberhauptes» ist zu bemerken, das es sich um einen Straftatbestand handelt, der vom Richter überprüft wird. In gleicher Weise nimmt auch Art. 2 Abs. 1 BB die Beurteilung einer allfälligen Gefährdung von völkerrechtlichen Beziehungen aus der Kompetenz der Unabhängigen Beschwerdeinstanz und belässt sie dem Eidg.