Da die Filme auch nicht von unbekannten Lieferanten stammten, jedenfalls nicht von Organisationen, von denen man allenfalls geradezu Machwerke erwarten musste, kommt die Unabhängige Beschwerdeinstanz zum Schluss, dass es aus der Sicht der journalistischen Sorgfaltspflicht vertretbar war, die beiden Filme in der präsentierten Form auszustrahlen. In dieser Hinsicht sind die Anforderungen, welche das Gebot der Objektivität stellt, erfüllt. c. Zum Vorwurf der «Beleidigung eines fremden Staatsoberhauptes» ist zu bemerken, das es sich um einen Straftatbestand handelt, der vom Richter überprüft wird.