Ausserdem bestanden beide Filme hauptsächlich aus Statements genau bezeichneter und damit leicht einzuordnender Personen. So blieb es auch den Zuschauern überlassen, welches Gewicht sie den Aussagen der Interviewten geben wollten, die ihre Position, über die sie berichteten, mehr oder weniger freiwillig verlassen hatten. Da die Filme auch nicht von unbekannten Lieferanten stammten, jedenfalls nicht von Organisationen, von denen man allenfalls geradezu Machwerke erwarten musste, kommt die Unabhängige Beschwerdeinstanz zum Schluss, dass es aus der Sicht der journalistischen Sorgfaltspflicht vertretbar war, die beiden Filme in der präsentierten Form auszustrahlen.