In dieser Hinsicht handelt es sich um einseitige Filme. Zu prüfen ist, ob die Ausstrahlung von Filmen dieser Art aus konzessionsrechtlicher Sicht zulässig ist. Zuerst muss festgehalten werden, dass die Beschwerdeinstanz nicht in der Lage ist, den Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Auch das Fernsehen selber kann die Gefahr, bei der Übernahme eines anderswo hergestellten Films zum Opfer gewisser inhaltlicher Manipulationen zu werden, nicht ohne weiteres ausschliessen.