Sie soll mithelfen, die Bevölkerung zu bewegen, ihre Spendetätigkeit nicht zu vergessen, Sammelkampagnen zu unterstützen oder andere Formen von Hilfe in die Wege zu leiten. In einem früheren Entscheid betreffend Meldungen der VCS-Mitfahrzentrale auf Radio DRS (VPB 48.73 E. 5) hat die Unabhängige Beschwerdeinstanz festgehalten, dass Ausstrahlungen, die einem guten Zweck dienen, zweifellos einen Beitrag an die Erfüllung der Programmrichtlinien von Art. 13 der Konzession leisten können. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. Der Public-Relations-Charakter ist dabei - wie die SRG geltend macht - für das Publikum offensichtlich. Er kann nicht beanstandet werden;