1. (Formelles) 2. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des in Art. 13 Abs. 1 der Konzession SRG (BBl 1981 I 311) verankerten Gebotes der objektiven und umfassenden Information geltend. (Zum Gebot der objektiven Berichterstattung und der umfassenden Information, vgl. VPB 50.81 E. 8) 3. Die Prüfung der Sendungen aufgrund dieser Anforderungen ergibt folgendes: a. Die Sendereihe «Ausser man tut es» ist einem breiten Publikum bekannt als Sendung im Dienste der Hilfswerke. Sie soll mithelfen, die Bevölkerung zu bewegen, ihre Spendetätigkeit nicht zu vergessen, Sammelkampagnen zu unterstützen oder andere Formen von Hilfe in die Wege zu leiten.