Damit werde die Konzession verletzt, die eine objektive und umfassende Information verlange. C. Gemäss Art. 19 des BB vom 7. Oktober 1983 über die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (SR 784.45; im folgenden BB genannt) ist die Beschwerde der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) zur Vernehmlassung überwiesen worden. In ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 1986 macht die SRG geltend, bei den Sendungen «Ausser man tut es» handle es sich um Beiträge mit Public-Relations-Charakter, die nicht mit eigentlichen Informationssendungen zu verwechseln seien. Die am Schluss erfolgte Nennung des SAH habe diese weitesten Publikumskreisen bekannte Tatsache offengelegt.