{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1986-09-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-51-31--_1986-09-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000419.pdf?ID=150000419", "Checksum": "96d42467e9ce459afad0f410adb38617"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.31 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 12.09.1986 JAAC 51.31 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 12.09.1986 JAAC 51.31 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 12.09.1986 JAAC 51.31 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:50", "Checksum": "81dfe0ab841e88890b1be1fe2c2825ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 12.09.1986 JAAC 51.31 \r\n\n1. (Formelles)\n2. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des in Art. 13 Abs. 1 der\nKonzession SRG (BBl 1981 I 311) verankerten Gebotes der objektiven und\numfassenden Information geltend.\n(Zum Gebot der objektiven Berichterstattung und der umfassenden\nInformation, vgl. VPB 50.81 E. 8)\n3. Die Prüfung der Sendungen aufgrund dieser Anforderungen ergibt\nfolgendes:\na. Die Sendereihe «Ausser man tut es» ist einem breiten Publikum bekannt\nals Sendung im Dienste der Hilfswerke. Sie soll mithelfen, die Bevölkerung\nzu bewegen, ihre Spendetätigkeit nicht zu vergessen, Sammelkampagnen\nzu unterstützen oder andere Formen von Hilfe in die Wege zu leiten. In\neinem früheren Entscheid betreffend Meldungen der VCS-Mitfahrzentrale\nauf Radio DRS (VPB 48.73 E. 5) hat die Unabhängige Beschwerdeinstanz\nfestgehalten, dass Ausstrahlungen, die einem guten Zweck dienen, zweifellos\neinen Beitrag an die Erfüllung der Programmrichtlinien von Art. 13 der\nKonzession leisten können. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. Der\nPublic-Relations-Charakter ist dabei - wie die SRG geltend macht - für das\nPublikum offensichtlich. Er kann nicht beanstandet werden; denn, ähnlich\nwie bei Werbespots, erscheint deutlich, dass man in erster Linie die positiven\nAspekte hervorheben will. Deshalb ist der Auffassung der SRG zuzustimmen,\ndass keine an den normalen Massstäben zu messende Informationssendung\nvorliegt und die Zuschauer auch keine solche erwartet haben. Der Beitrag ist\ndenn auch nur kurz auf die USA und die von ihnen unterstützten Contras\n\n4\neingegangen, und hat hauptsächlich über die Aufbauarbeiten und die\nEntwicklungsanstrengungen im Lande berichtet. Dass die Aussagen des\nEDA-Beamten über die Erfolgsaussichten der Entwicklungshilfe nicht ganz\nfalsch sein konnten, zeigt sich daran, dass diese Arbeiten und insbesondere\nauch die Tätigkeiten des SAH ebenfalls von seiten des Bundes unterstützt\nwerden; auf jeden Fall handelte es sich dabei aber um eine persönliche\nMeinungsäusserung, über deren Zulässigkeit - gerade auch angesichts der\nStellung des Sprechers - nicht noch weiter zu recherchieren war.\nb. Die Beiträge im «Zeitspiegel» sowie im «Zeitgeist», die sich um Nicaragua\ndrehen, weisen Parallelen auf. In beiden gezeigten Filmen wird über\ndie Rolle der Contras, der CIA sowie der amerikanischen Regierung in\npraktisch ausschliesslich negativer Weise berichtet. Eine Haltung, welche\ndie Beweggründe für die Unterstützung der Contras und die Art ihres Kampfes\nerhellt, kommt kaum zum Ausdruck. In dieser Hinsicht handelt es sich um\neinseitige Filme. Zu prüfen ist, ob die Ausstrahlung von Filmen dieser Art aus\nkonzessionsrechtlicher Sicht zulässig ist.\nZuerst muss festgehalten werden, dass die Beschwerdeinstanz nicht in der\nLage ist, den Wahrheitsgehalt zu überprüfen.\nAuch das Fernsehen selber kann die Gefahr, bei der Übernahme eines\nanderswo hergestellten Films zum Opfer gewisser inhaltlicher Manipulationen\nzu werden, nicht ohne weiteres ausschliessen. Demgegenüber wäre es nicht\nim Sinne der Informationspflicht und des Informationsauftrages, wenn das\nFernsehen erst bei letzter eigener Gewissheit die Berichterstattung aufnehmen\nund nicht zunächst einmal auf die Authentizität des gelieferten Materials\nvertrauen dürfte, sonst wäre kaum eine Informationssendung mehr möglich.\nZu verlangen ist dann aber, dass das Material in der Sendung möglichst\ntransparent präsentiert und in einen geeigneten Rahmen gebettet wird. Dies\nist in den vorliegenden Fällen geschehen. Dem Film «Contra Nicaragua» liess\nder Leiter der Sendung insbesondere einen Kommentar nachfolgen, in dem\ner Relativierungen anbrachte und auch auf die herrschende Unzufriedenheit\nin Nicaragua selber hinwies. Und die «Lüge als Waffe», worin im übrigen zum\nkleineren Teil auf Nicaragua Bezug genommen wurde, erfuhr eine direkte\nInfragestellung durch das nachfolgende Studiogespräch. Ausserdem bestanden\nbeide Filme hauptsächlich aus Statements genau bezeichneter und damit\nleicht einzuordnender Personen. So blieb es auch den Zuschauern überlassen,\nwelches Gewicht sie den Aussagen der Interviewten geben wollten, die ihre\nPosition, über die sie berichteten, mehr oder weniger freiwillig verlassen\nhatten. Da die Filme auch nicht von unbekannten Lieferanten stammten,\njedenfalls nicht von Organisationen, von denen man allenfalls geradezu\nMachwerke erwarten musste, kommt die Unabhängige Beschwerdeinstanz\nzum Schluss, dass es aus der Sicht der journalistischen Sorgfaltspflicht\nvertretbar war, die beiden Filme in der präsentierten Form auszustrahlen.\nIn dieser Hinsicht sind die Anforderungen, welche das Gebot der Objektivität\nstellt, erfüllt.\nc. Zum Vorwurf der «Beleidigung eines fremden Staatsoberhauptes» ist zu\nbemerken, das es sich um einen Straftatbestand handelt, der vom Richter\nüberprüft wird. In gleicher Weise nimmt auch Art. 2 Abs. 1 BB die Beurteilung\neiner allfälligen Gefährdung von völkerrechtlichen Beziehungen aus der\nKompetenz der Unabhängigen Beschwerdeinstanz und belässt sie dem Eidg.\n\n"}