Jedoch handelt es sich nicht um unmotivierte Vorhaltungen ohne jegliche Erläuterung; der Zuschauer erhält ausführliche Begründungen geliefert, welche ihm bei seiner eigenen Beurteilung behilflich sind. Ausserdem hat er, obwohl ausgerechnet der befürwortende Journalist nicht zum Zuge kam, die amerikanischen Argumente aus dem Munde der Botschafterin in der Schweiz vernommen. Im übrigen besteht für die Unabhängige Beschwerdeinstanz kein Grund, an der Richtigkeit der Auskunft über den nach Auffassung der Beschwerdeführer «angeblich» nicht behebbaren technischen Fehler zu zweifeln.