Dies ist insbesondere dann angezeigt, wenn schwerste verbale und ganz offenkundig verfehlte Äusserungen erfolgen. In solchen Situationen ist ein klärendes, verdeutlichendes oder nachfragendes Eingreifen hilfreich. In dieser Hinsicht hat die Beschwerdeinstanz in der beanstandeten Sendung keine Mängel festgestellt, die zu einer Konzessionsverletzung führten. Wohl kommen überwiegend kritische Positionen gegenüber dem Vorgehen der USA zum Ausdruck, und auch der Gesprächsleiter zeigt keine Sympathie dafür. Jedoch handelt es sich nicht um unmotivierte Vorhaltungen ohne jegliche Erläuterung;