{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1986-09-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-51-30--_1986-09-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000416.pdf?ID=150000416", "Checksum": "bf5c00951b38ebe729a5710579391fd8"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.30 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 12.09.1986 JAAC 51.30 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 12.09.1986 JAAC 51.30 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 12.09.1986 JAAC 51.30 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:51", "Checksum": "d1114cf9d532d39e1d420a1a421eb662", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 12.09.1986 JAAC 51.30 \r\n\n 3\nIm vorliegenden Fall haben die Autoren der Sendung die nötige journalistische\nSorgfaltspflicht aufgewendet, auch angesichts der ihnen zur Verfügung\nstehenden Zeit und des zu erwartenden Interesses anderer Sendeanstalten an\nentsprechenden Diskussionspartnern.\nb. Ebenfalls mit genügender Sorgfalt sind den Fernsehzuschauern die\nGesprächsteilnehmer vorgestellt worden. Der SRG ist zuzustimmen, dass\nauf korrekte Weise die relevanten Funktionen der Gäste angegeben wurden.\nDiese Funktionen wären aus der Diskussion nicht ohne weiteres ersichtlich\ngeworden. Wohl aber gilt dies für die jeweiligen (politischen) Standpunkte. Es\nist deshalb verständlich, dass die Sendeverantwortlichen auf «irgendwelche\nnotwendigerweise subjektiv gefärbten und dementsprechend unpräzisen\nBeurteilungen der jeweiligen politischen Standpunkte» verzichteten. Die\nTransparenz der Sendung und der Voten hat darunter nicht gelitten.\nc. Bei der Bewertung der Diskussionsinhalte rügen die Beschwerdeführer,\nder Gehalt an Sachinformationen sei ausgesprochen mager gewesen. Aus\nkonzessionsrechtlicher Sicht ist dazu festzuhalten, dass man gerade bei\neinem Life-Gespräch - für das Publikum ohne weiteres einsichtig - nicht\ndie Garantie für einen alle unterschiedlichen Ansprüche der Zuschauer\nbefriedigenden Ablauf übernehmen kann. Die Verantwortung des Fernsehens\nbesteht hauptsächlich in der Auswahl der Diskussionsteilnehmer. Sodann\nkann der Gesprächsleiter einen gewissen Einfluss ausüben. Dies ist\ninsbesondere dann angezeigt, wenn schwerste verbale und ganz offenkundig\nverfehlte Äusserungen erfolgen. In solchen Situationen ist ein klärendes,\nverdeutlichendes oder nachfragendes Eingreifen hilfreich. In dieser Hinsicht\nhat die Beschwerdeinstanz in der beanstandeten Sendung keine Mängel\nfestgestellt, die zu einer Konzessionsverletzung führten. Wohl kommen\nüberwiegend kritische Positionen gegenüber dem Vorgehen der USA zum\nAusdruck, und auch der Gesprächsleiter zeigt keine Sympathie dafür.\nJedoch handelt es sich nicht um unmotivierte Vorhaltungen ohne jegliche\nErläuterung; der Zuschauer erhält ausführliche Begründungen geliefert,\nwelche ihm bei seiner eigenen Beurteilung behilflich sind. Ausserdem hat er,\nobwohl ausgerechnet der befürwortende Journalist nicht zum Zuge kam, die\namerikanischen Argumente aus dem Munde der Botschafterin in der Schweiz\nvernommen. Im übrigen besteht für die Unabhängige Beschwerdeinstanz\nkein Grund, an der Richtigkeit der Auskunft über den nach Auffassung der\nBeschwerdeführer «angeblich» nicht behebbaren technischen Fehler zu\nzweifeln.\nd. Mit der Filmeinspielung über die den Libyern zugeschriebenen Terrorakte\nerhält das Publikum im weiteren auf eindrückliche Weise den Hauptgrund für\ndas Eingreifen Amerikas präsentiert. Dass die Verstrickung Libyens in diese\nAnschläge nicht deutlicher dargelegt und diskutiert werden konnte, liegt auch\ndaran, dass die USA noch nicht alle offenbar existierenden Beweise für die\nrelevanten Zusammenhänge publik gemacht hatten; ein Faktum, das übrigens\nin der Diskussion angesprochen wird.\nDamit gelangt die Beschwerdeinstanz zum Ergebnis, dass die aus dem Gebot\nder Objektivität abgeleiteten Bedingungen erfüllt sind. Der Rundschau-Beitrag\nhat insgesamt - das heisst bestehend aus Interview mit US-Botschafterin,\nGesprächsrunde, Filmeinspielung - dem Zuschauer ermöglicht, zu\nInformationen aus verschiedenen Blickwinkeln zu kommen und sich dadurch\n\n4\nein persönliches Bild zu machen. Damit ist auch dem Erfordernis nach\neiner umfassenden Berichterstattung, soweit es in dieser Sendung allein zu\nberücksichtigen war, Rechnung getragen worden. Dies gilt um so mehr, als\ngleichentags in einer Sondertagesschau sowie in deren Hauptabendausgabe\nebenfalls ausführlich informiert wurde. Überdies befasste sich - wie auch\ndie Beschwerdeführer darauf hinweisen - die Sendung «Zur Sache» vom\ndarauffolgenden Sonntag mit dem Thema. Nicht nur hier, sondern schon\nvorher ist der Standpunkt der USA wiederholt zum Ausdruck gekommen.\nDeshalb kann man bei der beanstandeten Diskussion nicht von einem\nunzulässigen politischen Tribunal sprechen, wie es die Beschwerdeführer\ntun. Jedenfalls kann der Sendung sicher nicht ein ausschliesslich destruktiver\nCharakter attestiert werden. Im übrigen sind kritische Stimmen nicht nur\nim Schweizer Fernsehen zur Ausstrahlung gelangt, sondern beispielsweise\nauch in anderen europäischen Radio- und Fernsehsendungen und sogar\nvon seiten westeuropäischer Regierungen laut geworden. Von einem\nkonzessionsrechtlich relevanten Verstoss gegen die Pflicht zur Förderung\nder «internationalen Verständigung» kann ebenfalls nicht gesprochen werden.\n\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 51.30 - Auszug aus einem Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für\nRadio und Fernsehen vom 12. September 1986\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1987\nAnnée\nAnno\n\nBand 51\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 000 416\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}