{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1986-09-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-51-30--_1986-09-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000416.pdf?ID=150000416", "Checksum": "bf5c00951b38ebe729a5710579391fd8"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.30 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 12.09.1986 JAAC 51.30 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 12.09.1986 JAAC 51.30 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 12.09.1986 JAAC 51.30 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:51", "Checksum": "d1114cf9d532d39e1d420a1a421eb662", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 12.09.1986 JAAC 51.30 \r\n\n 2\nverantwortlich macht, sowie eine andere, in welcher dieser die direkte\nVerantwortung ablehnt, jedoch auf die in der ganzen Welt anwesenden\nFriedenskämpfer hinweist.\nB. Gegen diese Sendung haben am 12. Mai 1986 22 Unterzeichner eine\nBeschwerde eingereicht.\nDie Beschwerdeführer machen geltend, mit der Ausstrahlung der Diskussion\nseien verschiedene Bestimmungen der SRG-Programmgrundsätze und der\nSRG-Konzession verletzt worden. Die eingeladene Runde habe - mit einer\nAusnahme - nur aus Persönlichkeiten bestanden, deren Haltung kritisch\nbis feindlich gegenüber den USA sei. Über diese Umstände habe man die\nZuschauer zudem unvollständig informiert. Der Gehalt an Sachinformation\nüber die Hintergründe sei sehr mager gewesen. Die Beschwerdeführer\nnehmen eine detaillierte Bewertung der Diskussionsinhalte vor und kritisieren\nz. B. die nach ihrer Meinung zu eng juristische Argumentation von W. Kälin.\nSie erklären, zusammenfassend hinterlasse der Sendebeitrag den Eindruck\neines politischen Tribunals. Misstrauen gegen und Ängste in bezug auf\ndie amerikanische Politik seien massiv geschürt und antiamerikanischen\nTendenzen Vorschub geleistet worden. Die offiziellamerikanische Sicht\nhabe man erst fünf Tage später in der Sendung «Zur Sache» vernommen. Da\nsei aber das antiamerikanische Image in der Öffentlichkeit schon gefestigt\ngewesen. Somit habe die Sendung gegen das Gebot einer «objektiven,\numfassenden und raschen Information» sowie gegen die Pflicht zur Förderung\nder «internationalen Verständigung» verstossen.\nC. Gemäss Art. 19 des BB vom 7. Oktober 1983 über die Unabhängige\nBeschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (SR 784.45; im folgenden\nBB genannt) ist die Beschwerde der Schweizerischen Radio- und\nFernsehgesellschaft (SRG) zur Vernehmlassung überwiesen worden.\n\nII\n\n6. (Zum Gebot der Objektivität vgl. VPB 50.81 E.8)\n7. Die Prüfung der Sendung aufgrund dieser Anforderungen ergibt folgendes:\na. Das Fernsehen DRS hat innert sehr kurzer Zeit eine - wie der Moderator der\nSendung zu Beginn sagt - «hochkarätige Gesprächsrunde» zusammengestellt.\nAus konzessionsrechtlicher Sicht kann an der Auswahl der Teilnehmer\nkeine Beanstandung angebracht werden. Für die Seite der Amerikaner\nhaben die Sendeverantwortlichen versucht, eine zustimmende und eine\nkritische Auffassung zur Geltung zu bringen; und aus libyscher und arabischer\nSicht sollte der libanesische Journalist Stellung beziehen. Dazu wollte man\nvertiefende Ausführungen eines völkerrechtlichen Experten einbringen.\nEin Konzept dieser Art eignet sich nach Auffassung der Unabhängigen\nBeschwerdeinstanz durchaus dazu, den Zuschauern verschiedene Aspekte der\nAuseinandersetzung zu präsentieren. Auch diverse andere Möglichkeiten sind\ndenkbar, die ähnliche Voraussetzungen bieten; dem Programmschaffenden\nsteht ein sehr grosser Gestaltungsspielraum zu. Solange die Anlage einer\nSendung nicht zum vornherein eine zuverlässige Orientierung des Publikums\nverunmöglicht, ist daran aus konzessionsrechtlicher Sicht nichts auszusetzen.\n\n"}