Mithin hat sich das Radio im Rahmen der ihm zustehenden Autonomie in der Gestaltung seiner Sendungen bewegt, die ebenso einen anderen Programmentscheid zugelassen hätte. Damit ist auch gesagt, dass die Konzession SRG keine genügende Rechtsgrundlage bildet, um mittels Radio und Fernsehen eine gesellschaftliche Trendwende auf dem Gebiet von Brutalität und Gewaltverherrlichung einzuleiten. 10. Die Beschwerdeinstanz kommt somit zum Ergebnis, dass keine Konzessionsverletzung vorliegt.