… 6. (Tragweite von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der SRG-Konzession [BBl 1981 I 288]; vgl. VPB 50.53, VPB 49.32, VPB 48.75) 7. Die Beschwerdeinstanz hat sich das beanstandete Lied angehört und es zum Anlass genommen, den Fall nicht nur mit Blick auf die fragliche Programmbestimmung zu betrachten, sondern sich mit der ganzen Problematik der Darstellung von Gewalt auseinanderzusetzen, mit ihrer Verherrlichung und mit der (vielleicht noch gefährlicheren) Banalisierung der Gewalt. Die Instanz ist dabei zum Schluss gelangt, dass, ähnlich wie im sexuellen Bereich, auch hier die Reizschwelle immer höher gesetzt wird.