Die Beschwerdeführerinnen fordern, dass das Lied nicht mehr gespielt werde. C. Gemäss Art. 19 des BB vom 7. Oktober 1983 über die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (SR 784.45; im folgenden BB genannt), ist die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) zur Vernehmlassung eingeladen worden... . Die SRG bestreitet nicht, dass der Text des fraglichen Liedes von zweifelhaftem Geschmack zeuge, fügt aber bei, es sei ein weiter Weg bis zur Behauptung, dass der Song einen ausschliesslich destruktiven Charakter aufweise oder gegen die Menschenwürde verstosse. Der Liedtext als solcher sage wenig Konkretes, jedenfalls nichts eigentlich Anstössiges aus.