{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1986-09-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-51-29--_1986-09-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000410.pdf?ID=150000410", "Checksum": "455e749f6c8a3001b16afac5893ac428"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.29 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 12.09.1986 JAAC 51.29 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 12.09.1986 JAAC 51.29 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 12.09.1986 JAAC 51.29 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:51", "Checksum": "6d4ac537d417fc9fa0aa42f1397c314f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 12.09.1986 JAAC 51.29 \r\n\n…\n6. (Tragweite von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der SRG-Konzession [BBl 1981 I 288];\nvgl. VPB 50.53, VPB 49.32, VPB 48.75)\n7. Die Beschwerdeinstanz hat sich das beanstandete Lied angehört und\nes zum Anlass genommen, den Fall nicht nur mit Blick auf die fragliche\nProgrammbestimmung zu betrachten, sondern sich mit der ganzen\nProblematik der Darstellung von Gewalt auseinanderzusetzen, mit ihrer\nVerherrlichung und mit der (vielleicht noch gefährlicheren) Banalisierung\nder Gewalt. Die Instanz ist dabei zum Schluss gelangt, dass, ähnlich wie im\nsexuellen Bereich, auch hier die Reizschwelle immer höher gesetzt wird.\nSexuelle Darstellungen, Gewalt oder die Kombination von Sex und Gewalt\nwerden immer expliziter, immer roher. Dies gilt insbesondere für gewisse\nHorrorprodukte aus der Filmindustrie, aber manchmal auch für Sendungen\nam Radio oder Fernsehen.\nIn den letzten Jahren haben sich die Massstäbe gelockert. Die technische\nEntwicklung fördert die unkontrollierte Verbreitung fragwürdiger Produkte\n(z. B. mittels Videokassetten) und bringt die rechtliche Erfassung in Rückstand;\ndie bestehenden gesetzlichen Grundlagen vermögen die zunehmenden\nBrutalisierungstendenzen nicht aufzuhalten. Die hasserfüllten, sadistischen\nund manchmal sogar rassistischen Konsumerzeugnisse, mit denen man nun\nschon beinahe täglich konfrontiert wird, bergen die Gefahr in sich, dass sie\nzum Zerfall der sittlichen Werte gerade der Jugend beitragen.\n8. In bezug auf Radio und Fernsehen muss festgestellt werden, dass die Inhalte\ngewisser zumeist englischsprachiger und damit für viele Hörer und Zuschauer\netwas verfremdeter Songs zum Teil ebenfalls von wenig Achtung vor dem\nMenschen zeugen.\nDer Song «Jeanny» ist in dieser Beziehung ein Grenzfall: Wie die Lektüre\ndes Textes und das Anhören des Liedes ergeben, bleiben die Aussagen zwar\nvordergründig diffus; die Aufmachung und die konstruierte Spannung\nsuggerieren aber nach Meinung der Beschwerdeinstanz die Antworten. Es\nist für das Publikum naheliegend, auf den Gedanken einer Vergewaltigung\noder Tötung zu kommen. Weder die Vorbringen der SRG noch die Argumente\nin den ihrer Stellungnahme beigegebenen Gutachten vermögen diesen\nEindruck genügend zu zerstreuen. Obwohl der eingeblendete Nachrichtentext\n(newsflash) sich nicht explizit auf die von Falco angeredete Jeanny\nbezieht, ist die bezweckte Assoziation offensichtlich. In seiner ganzen\nZweideutigkeit erscheint der Beschwerdeinstanz der Text eindeutig. Ebenso\nwird der Eindruck erweckt, das Mädchen habe die Gewalt, die ihm angetan\nwird, im Grunde gesucht, ja sogar provoziert. Dieser Aspekt spielt oft in\nNotzuchtsprozessen eine Rolle, wenn den Gerichten vorgehalten wird, zuviel\nSympathie für den (männlichen) Täter und zuviel Strenge für das (weibliche)\nOpfer zu zeigen, dem oft mehr oder weniger deutlich unterstellt wird, eine\n\n3\nVergewaltigung durch Haltung oder Aufmachung provoziert zu haben. «Zuviel\nRot auf Deinen Lippen,...aber Du warst durchschaut.» An Stellen dieser Art\nwird deutlich, dass dem Lied mit guten Gründen gewisse frauenverachtende\noder gewaltverherrlichende Tendenzen zugeordnet werden können.\n9. Zur Frage einer Konzessionsverletzung hält die Beschwerdeinstanz\nfolgendes fest:\nNach anfänglich sporadischen Ausstrahlungen - laut SRG nur aufgrund\nvon Hörerwünschen - im normalen Programm von Radio DRS, wurde\nder Song, nachdem andere Rundfunkanstalten vorangegangen waren,\nausschliesslich noch im Rahmen der Hitparade gesendet. Einerseits wollte\nman weiterhin der Chronistenpflicht nachkommen und andererseits mit\ndiesem Vorgehen vermeiden, dass mit etwaigen Schlagzeilen über getroffene\n«Zensurmassnahmen» der kommerzielle Erfolg der Platte noch gesteigert\nwürde. Ausserdem widmete sich eine «Input»-Sendung dem Fall «Jeanny» und\nden damit verknüpften Grundsatzfragen (Titel: «Gewalt in den Hits - Gewalt\ngegen Frauen», 6. April 1986).\nDie Beschwerdeinstanz hat Verständnis für das Vorgehen des Radios und\nbegrüsst insbesondere die dabei genutzte Möglichkeit, das Problem für\ndie Hörerschaft vertieft zu behandeln. Angesichts der Zurückhaltung, mit\nwelcher das Lied ausgestrahlt wurde - wiewohl auch ein völliges Verbot\nzu rechtfertigen gewesen wäre -, sowie der ihm gewidmeten kritischen\nSendung, kann man nicht von einem Programm sprechen, das in dieser\nBeziehung geradezu im Gegensatz zu den Bestimmungen und zum Auftrag\nder Konzession gestanden hätte. Mithin hat sich das Radio im Rahmen der\nihm zustehenden Autonomie in der Gestaltung seiner Sendungen bewegt,\ndie ebenso einen anderen Programmentscheid zugelassen hätte. Damit ist\nauch gesagt, dass die Konzession SRG keine genügende Rechtsgrundlage bildet,\num mittels Radio und Fernsehen eine gesellschaftliche Trendwende auf dem\nGebiet von Brutalität und Gewaltverherrlichung einzuleiten.\n10. Die Beschwerdeinstanz kommt somit zum Ergebnis, dass keine\nKonzessionsverletzung vorliegt. Sie legt der SRG jedoch nahe, gegenüber\nTendenzen, wie sie mit «Jeanny» sichtbar werden, im Sinne ihres\nProgrammauftrages weiterhin eine kritische Haltung einzunehmen, deren\nProblematik aufzuzeigen und Ausstrahlungen im Rahmen der ihr von der\nVerfassung garantierten Autonomie vorzunehmen oder zu unterlassen.\n\n4\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 51.29 - Auszug aus einem Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für\nRadio und Fernsehen vom 12. September 1986\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\n"}