In diesen beruflichen Funktionen war er jahrelang mitverantwortlich für die Erhebung der kritisierten Nachfleischschaugebühren, womit verständlich wird, dass er sich durch die Sendung betroffen fühlte. Diese objektiv begründbare Betroffenheit fliesst aus der engen Beziehung des Beschwerdeführers zum Sendegegenstand; zu prüfen bleibt, ob es sich dabei um eine «enge Beziehung» im Sinne des Bundesbeschlusses handelt. Ziel von Art. 14 Bst. b BB kann es nicht sein, irgendeine Berufsehre zu schützen.