Dazu ist es nach Praxis der Unabhängigen Beschwerdeinstanz erforderlich, dass jemand entweder selber direkt Gegenstand der fraglichen Sendung ist oder durch seine Aktivitäten ein besonderes Verhältnis zu ihrem Inhalt hat und sich damit von den übrigen Programmkonsumenten unterscheidet. In einem früheren Entscheid führte die Instanz aus, der Beschwerdeführer, ein ehemaliger Militärrichter, habe keine enge Beziehung zum Inhalt einer Fernsehsendung, welche die Militärrichter in einem bestimmten Verfahren kritisierte (vgl. VPB 50.53 B). Der vorliegende Fall unterscheidet sich wesentlich von jenem.