1. (Formelles) 2. Nach Art. 14 Bst. b BB sind einzelne Beschwerdeführer zur Rüge von Konzessionsverletzungen legitimiert, wenn sie eine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung nachweisen. Dazu ist es nach Praxis der Unabhängigen Beschwerdeinstanz erforderlich, dass jemand entweder selber direkt Gegenstand der fraglichen Sendung ist oder durch seine Aktivitäten ein besonderes Verhältnis zu ihrem Inhalt hat und sich damit von den übrigen Programmkonsumenten unterscheidet.