{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1986-07-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-51-14--_1986-07-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000362.pdf?ID=150000362", "Checksum": "d03579af627521db701ebe5338a38575"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.14 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 02.07.1986 JAAC 51.14 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 02.07.1986 JAAC 51.14 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 02.07.1986 JAAC 51.14 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:50", "Checksum": "8da3dc55d856e694b20ef198394e6f6c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 02.07.1986 JAAC 51.14 \r\n\n JAAC 51.14\n\nEntscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für\nRadio und Fernsehen vom 2. Juli 1986\n\nRadio et télévision. Emission d’information de la télévision sur le\ncontrôle de l’inspection des viandes au lieu de destination, qui fait\nl’objet d’une réclamation de la part de l’ancien directeur de l’abattoir\nmontré dans l’émission. Admission de la qualité pour recourir spéciale\ndont jouissent les personnes particulièrement concernées par l’objet\nd’une émission.\n\nRadio und Fernsehen. Informationssendung des Fernsehens über\ndie Nachfleischschau, die der ehemalige Direktor des in der Sendung\ngezeigten Schlachthofes beanstandet. Besondere Legitimation aus einer\nengen Beziehung zum Gegenstand der Sendung bejaht.\n\nRadio e televisione. Emissione d’informazione della televisione relativa\nal controllo dell’ispezione delle carni sul luogo di destinazione, oggetto\ndi reclamo da parte dell’ex direttore del macello pubblico mostrato\nnell’emissione. Legittimazione ricorsale speciale riconosciuta alle\npersone particolarmente interessate dall’oggetto di un’emissione.\n\nI\n\nA. Am 10. Februar 1986 hat sich der «Kassensturz» des Deutschschweizer\nFernsehens in einem rund zehnminütigen Beitrag mit der Durchführung\nder Nachfleischschau (zweite Fleischkontrolle nach derjenigen bei der\nSchlachtung) und ihrem Sinn oder Unsinn befasst.\n\n1\nNach der Einleitung des Moderators mit einer Bemerkung über den in der\nSchweiz herrschenden grossen Fleischtourismus wird in einem Trickfilm an\neinem Beispiel gezeigt, wie unsinnig die Nachfleischschau sein könne. Der\nFilm schildert eine Fahrt vom oberen Zürichsee - vorbei an der am Ende\nzu beliefernden Metzgerei - durch die Stadt Zürich bis zum Schlachthof,\nwo manchmal das Fleisch zu zeigen, aber immer die Begleitpapiere zur\nBerechnung der Nachfleischschaugebühr abzuliefern seien. Darauf geht\ndie Fahrt durch Verkehrsstaus zurück zum Metzger; Fazit: Verteuerung der\nWare und Belastung der Umwelt.\n…\nB. Über diesen Beitrag hat sich am 9. März 1986 X beschwert. Als ehemaliger\nVorsitzender der «Arbeitsgemeinschaft der tierärztlichen Leiter öffentlicher\nSchlachthöfe der Schweiz» und als früherer Direktor des Schlachthofes\nZürich hält er sich nach Art. 14 Bst. b des BB vom 7. Oktober 1983 über die\nUnabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (SR 784.45; im\nfolgenden BB genannt) zur Beschwerdeführung legitimiert.\n\nII\n\n1. (Formelles)\n2. Nach Art. 14 Bst. b BB sind einzelne Beschwerdeführer zur Rüge von\nKonzessionsverletzungen legitimiert, wenn sie eine enge Beziehung zum\nGegenstand der beanstandeten Sendung nachweisen. Dazu ist es nach\nPraxis der Unabhängigen Beschwerdeinstanz erforderlich, dass jemand\nentweder selber direkt Gegenstand der fraglichen Sendung ist oder durch\nseine Aktivitäten ein besonderes Verhältnis zu ihrem Inhalt hat und sich damit\nvon den übrigen Programmkonsumenten unterscheidet.\nIn einem früheren Entscheid führte die Instanz aus, der Beschwerdeführer,\nein ehemaliger Militärrichter, habe keine enge Beziehung zum Inhalt\neiner Fernsehsendung, welche die Militärrichter in einem bestimmten\nVerfahren kritisierte (vgl. VPB 50.53 B). Der vorliegende Fall unterscheidet\nsich wesentlich von jenem. Wohl trägt X - wie die Schweizerische\nRadio- und Fernsehgesellschaft (SRG) sagt - heute keine Verantwortung\nmehr für das Schlachtwesen; er war jedoch nicht nur lange Jahre\nVorsitzender der Arbeitsgemeinschaft der tierärztlichen Leiter öffentlicher\nSchlachthöfe der Schweiz, sondern auch Direktor des in der gerügten\nSendung gezeigten Schlachthauses. In diesen beruflichen Funktionen\nwar er jahrelang mitverantwortlich für die Erhebung der kritisierten\nNachfleischschaugebühren, womit verständlich wird, dass er sich durch die\nSendung betroffen fühlte. Diese objektiv begründbare Betroffenheit fliesst\naus der engen Beziehung des Beschwerdeführers zum Sendegegenstand;\nzu prüfen bleibt, ob es sich dabei um eine «enge Beziehung» im Sinne des\nBundesbeschlusses handelt.\nZiel von Art. 14 Bst. b BB kann es nicht sein, irgendeine Berufsehre zu\nschützen. Vielmehr soll all jenen Personen die Beschwerdeführung erleichtert\nwerden, welche - im Gegensatz zu den Populabeschwerdeführern ohne\npersönlichen Bezug zur Sendung - berechtigterweise das Gefühl haben,\nvom Sendegegenstand besonders betroffen zu sein. Dieses Gefühl ist ebenso\n\n2\nberechtigt, wenn sich eine Person aufgrund früherer Aktivitäten von einer\nSendung besonders betroffen fühlt, weil die kritisierten Zustände wie im\nvorliegenden Fall schon damals bestanden. Dem Beschwerdeführer ist somit\neine enge Beziehung zuzubilligen; er unterscheidet sich immer noch deutlich\nvon den übrigen Programmkonsumenten.\nSomit tritt die Unabhängige Beschwerdeinstanz auf die Eingabe ein.\n\n3\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 51.14 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen\nvom 2. Juli 1986\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1987\nAnnée\nAnno\n\nBand 51\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 000 362\n\n"}