Konzessionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Bezeichnungen Lazzarinis als «Überbauer des Oberengadins» und «Königsmacher der SVP». 5. Zu den Vorwürfen bezüglich der Recherchiermethoden hat sich die Unabhängige Beschwerdeinstanz zum vornherein nicht zu äussern. Denn von den, wie behauptet, missbräuchlich beschafften Informationen über die Lebensgewohnheiten von Regierungsrat Lardis Schwester hat der beanstandete Beitrag keinen Gebrauch gemacht. Auch der der Beschwerde beigelegte Brief bezieht sich nicht auf die hier zur Diskussion stehende Sendung. 6. Damit kommt die Beschwerdeinstanz zum Ergebnis, dass die Sendung aus konzessionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist.