Zwar räumt auch die SRG ein, dass man sich fragen könne, ob nicht auch weniger ausführliche Angaben genügt hätten; jedoch handelt es sich wiederum - wie im übrigen auch bei den Darlegungen über Lardis Ruhegehalt - um Fragen der Gewichtung und des Stils, zu denen die Unabhängige Beschwerdeinstanz nicht Stellung zu nehmen hat. Ebenso hat sie auch hier nicht die persönlichkeitsrechtliche Seite zu prüfen; dafür ist der Richter zuständig. 4. Den Vorwurf, die Firma Lazzarini sei in einen nicht bestehenden Zusammenhang mit Verstössen gegen die «Lex Furgler» gebracht worden, bestätigt die Visionierung der Sendung nicht.