Ausgangspunkt für die Beantwortung der Frage ist die Tatsache, dass das Fernsehen grundsätzlich in der Wahl seiner Themen, in der Bestimmung ihres Umfangs sowie in der Gestaltung der Programme frei ist. Einschränkungen können höchstens dann zulässig sein, wenn in besonders krasser Weise - etwa mit der Übernahme offensichtlich haltloser Anschuldigungen sowie ihrer kritik- und kommentarlosen Verbreitung - und ohne das geringste Interesse für die Öffentlichkeit Personen oder Institutionen in ein schiefes Licht gestellt würden. Von einem Verstoss dieser Art kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden.